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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 202/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176 a nF
StGB § 176 Abs. 1 aF
StGB § 176 Abs. 3 aF
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 202/02

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2002 wird verworfen. Der verurteilende Teil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall" schuldig gesprochen, ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat hat jedoch die Entscheidungsformel berichtigt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieser Strafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach § 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwähnt.

Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbrechens (hier: sexuelle Nötigung) und den eines Vergehens (hier: sexueller Mißbrauch von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen.

Ende der Entscheidung

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