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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 206/09 (1)
Rechtsgebiete: StPO, RiStBV


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
RiStBV Nr. 147
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 16. Juli 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2008 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verweist der Senat auf Nr. 147 RiStBV.

Ende der Entscheidung

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