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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 208/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 208/05

vom 28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf der behaupteten Verletzung der Pflicht zum Hinweis auf eine völlig veränderte Sachlage beruht das Urteil jedenfalls nicht. Hinsichtlich der abgeurteilten Taten - insbesondere des Mordes an A. Z. - hat die Strafkammer im wesentlichen den Sachverhalt festgestellt, der dem Angeklagten schon mit der Anklage zur Last gelegt worden ist. Soweit das Landgericht bei der Tat gegen Ar. Z. zugunsten des Angeklagten von einem deutlich anderen Geschehen als dem in der Anklage geschilderten ausgegangen ist und ihn deswegen nicht verurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, daß er sich mit Blick auf die abgeurteilten Taten anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn das Landgericht die Möglichkeit dieses Verfahrensausgangs deutlicher zu erkennen gegeben hätte, so sie dem Angeklagten und seiner Verteidigung nicht ohnehin bereits aus dem Gang der Hauptverhandlung klar geworden ist.

Ende der Entscheidung

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