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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 209/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 209/07

vom 19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO, weil die von der Polizei zur Wahllichtbildervorlage verwendete Mappe mit neun Bildern in der Hauptverhandlung nicht von allen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden sei, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Urteil darauf nicht beruht. Von der Täterschaft des Angeklagten hat sich das Landgericht dadurch überzeugt, dass die beiden Geschädigten ihn bei den polizeilichen Wahllichtbildervorlagen als Täter wiedererkannt haben. Den Umstand der Wiedererkennung hat das Landgericht durch die Vernehmung des Zeugen P. , der die Wahllichtbildervorlagen durchgeführt hat, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Einführung des Inhalts der Lichtbildermappe bedurfte es hierfür nicht.

Ende der Entscheidung

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