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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 219/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 25 Abs. 2
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG § 30 a Abs. 3
BtMG § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 219/01

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. April 2001

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe und sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), sondern lediglich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) strafbar gemacht, so daß der Schuldspruch entsprechend abzuändern war. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt:

"Zu Recht rügt die Revision, dass die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen. Ausweislich des Urteils steckte die (ungeladene) Waffe im Hosenbund des Mitangeklagten A. , zehn Patronen befanden sich in dessen Geldbörse (UA S. 9). Wo A. seine Jacke aufbewahrte, in deren Innentasche sich ein Totschläger befand, insbesondere ob diese sich wie bei der Hinfahrt auf der Rückbank befand (UA S. 7) oder ob er sie am Leib trug, ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich festgestellt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird man wohl von letzterem ausgehen müssen, weil die Strafkammer annimmt, dass der Angeklagte sich die Waffen 'dennoch jederzeit vom Mitangeklagten A. hätte aushändigen lassen können' (UA S. 13). Die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind hierdurch nicht erfüllt. Hierzu ist vielmehr erforderlich, dass der Täter eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, gebrauchsbereit in einer Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Täter muss demnach selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe oder den sonstigen Gegenstand ausüben. Die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden (BGHSt 42, 368; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 -). Der Angeklagte ist deshalb lediglich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig."

Obwohl die Strafkammer einen minder schweren Fall der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bejaht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nämlich nicht ausschließen, daß sie bei einer rechtsfehlerfreien Verurteilung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Annahme eines minder schweren Falls der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ermäßigt sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.

Außerdem hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, daß "die bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln gleichzeitig wegen mehrerer Waffen erfüllt ist".

Ende der Entscheidung

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