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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 22/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 22/08

vom 4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. b. auf dessen Antrag - am 4. März 2008 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. Februar 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass lediglich ein Betrag von 6.500 € in der Form des Wertersatzes als verfallen erklärt wird.

b) Die weitergehende Revision wird verworfen.

c) Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich im Hinblick auf die Verfallsanordnung hat die Revision einen geringfügigen Teilerfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus den Erlösen aus dem Abverkauf der ersten abgeernteten Menge Marihuana 6.500 € erhielt. Ob und nach welcher Maßgabe die Erlöse aus der zweiten Ernte unter den Bandenmitgliedern aufgeteilt wurden, hat sie mit Ausnahme eines Betrages von 4.500 €, den der gesondert Verfolgte B. bekam, nicht aufklären können. Angesichts dessen kann die Verfallsanordnung nur in Höhe der nach den Feststellungen dem Angeklagten zugeflossenen 6.500 € Bestand haben, denn es ist nicht belegt, dass der Angeklagte an darüber hinausgehenden Erlösen auch nur faktische Mitverfügungsgewalt erlangt hätte (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 13 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu einer etwaigen Verteilung des Erlöses getroffen werden könnten, und ändert daher die Verfallsanordnung analog § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

Ende der Entscheidung

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