Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 221/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 221/01

vom

19. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH NJW 1998, 2987).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück