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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 3 StR 226/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 226/06

vom 18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);

jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte V. ist schuldig,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,

- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.

Der Angeklagte B. ist schuldig,

- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und

- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.

Der Angeklagte G. ist schuldig,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Deliktsgruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklagten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.



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