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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 23/06
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 5
GVG § 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 23/06

vom 4. April 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. April 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Juni 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. :

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollrüge unzulässig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 189 GVG kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollrüge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt dargestellten Gründen nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.

Ende der Entscheidung

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