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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 232/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 53
StGB § 53 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 232/07

vom 10. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Februar 2007 wird der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge deckt zum Schuldspruch sowie zu der für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 haben. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am 23. Mai 2006 begangen wurde und damit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 30. Juni 2006 entgegenstand (BGHSt 32, 190, 193 f.). Diese Zäsurwirkung ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht Bad Iburg gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Einbeziehung der durch das Amtsgericht Münster verhängten Freiheitsstrafe abgesehen hat (BGH NStZ 1999, 182, 183; Senat, Beschlüsse vom 5. Januar und 3. November 1999 - 3 StR 562/98 und 346/99)."



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