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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 235/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1
StPO § 442 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 235/04

vom 11. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe (Tat 8 der Anklageschrift vom 3. Juni 2003) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung beschränkt;

c) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen und des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen schuldig ist;

bb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Verfallsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, und hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls aus der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch führt der Wegfall der im Fall II. 7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; denn im Hinblick auf die verbleibenden neun Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 7. der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe als die verhängte von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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