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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 235/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154a Abs. 1
StPO § 154a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 8. September 2009

gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Januar 2009 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 5., 6. und 8. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie in den Fällen II. 7. und 9. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, der Verabredung zum besonders schweren Raub, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Verabredung zum besonders schweren Raub, Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen und Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 5., 6. und 8. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie in den Fällen II. 7. und 9. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung auf geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes der Sachbeschädigung nicht strafschärfend berücksichtigt. Der Maßregelausspruch wird durch die Beschränkung der Strafverfolgung ebenfalls nicht berührt.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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