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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 24/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 13. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, da es sich dabei um eine rechtskräftige Entscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat. Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es, einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Eingriff in die Rechtskraft der Sachentscheidungen zuzulassen. Ist ein strafgerichtliches Erkenntnis einmal rechtskräftig geworden, so ist es selbst dann grundsätzlich verbindlich, wenn im Laufe des Verfahrens Fehler und Versäumnisse unterlaufen sind. Nur die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) eröffnen den Strafgerichten den Weg zur nachträglichen Überprüfung ihrer Urteile (zu allem BGHSt 17, 94, 95 ; 23, 102, 103 ; 25, 89, 91 ; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 44 Rdn. 1; § 349 Rdn. 25 m.w.N.). Unbeschadet dessen kann zur Nachholung von Verfahrensrügen der bereits formgerecht begründeten Revision Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden (BGHSt 1, 44 ; 14, 330, 333 ; 26, 335, 338 ; Meyer-Goßner aaO Rdn. 7)."

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend bemerkt er, dass zudem entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nicht formgerecht nachgeholt worden ist, da die jetzt vorgelegte 100seitige Revisionsbegründungsschrift vom 11. November 2005, die im Übrigen ab Seite 2 erkennbar ein anderes Schriftbild aufweist als Seite 1 des Schriftsatzes und die - von der damaligen Verteidigerin unterzeichnete - Revisionsbegründungsschrift vom 10. November 2005, nicht von einem Rechtsanwalt des Verurteilten unterschrieben ist (§ 345 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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