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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 3 StR 240/02
Rechtsgebiete: BtMG, StGB


Vorschriften:

BtMG § 33 Abs. 1
BtMG § 33 Abs. 2
StGB § 74 Abs. 1
StGB § 73 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 240/02

vom

23. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Anordnung des Verfalls von 660 DM durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrags ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Einziehung des bei der Kurierfahrt eingesetzten Mobiltelefons läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf § 33 Abs. 2 BtMG stützen, denn diese Vorschrift ermöglicht lediglich die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Betäubungsmittelstraftat bezieht. Rechtsgrundlage kann vielmehr nur § 74 Abs. 1 StGB sein (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5).

2. Das Landgericht hat den Verfall der vom Angeklagten bei der Fahrt mitgeführten Geldbeträge von 200 Gulden und 660 DM auf § 73 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 33 Abs. 1 BtMG gestützt. Dies ist rechtlich unzutreffend.

a) Die einem Kurier überlassenen Reisespesen werden zur Durchführung der Tat benötigt und sind daher nicht als aus der Tat erlangter Gewinn abzuschöpfen. Sie unterliegen vielmehr als Tatmittel der Einziehung (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Der Senat hat daher die Verfallserklärung durch die Einziehungsanordnung ersetzt. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.

Angesichts des geringen Betrages kann ein Einfluß der Einziehungsentscheidung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgeschlossen werden.

b) Dagegen kann es bei der Verfallserklärung von 200 Gulden verbleiben. Diesen Betrag hat der Angeklagte ungeachtet seiner Deklaration als "Spesen" ersichtlich als zusätzlichen Kurierlohn erhalten, nachdem er beanstandet hatte, daß ihm Kokain statt Marihuana mitgegeben worden war (UA S. 5).

Ende der Entscheidung

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