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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 240/98
Rechtsgebiete: StGB n.F., StGB, StGB a.F., LPG-NW


Vorschriften:

StGB n.F. § 184 Abs. 3 und 4
StGB n.F. § 176 Abs. 3 Nr. 2
StGB a.F. § 176 Abs. 5 Nr. 2
LPG-NW § 7 Abs. 1
LPG-NW § 25 Abs. 1 Satz 1
StGB n.F. § 184 Abs. 3 und 4, § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. § 176 Abs. 5 Nr. 2 LPG-NW § 7 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1

1. Pornogaphische Filme und Photographien haben den sexuellen Mißbrauch von Kindern auch dann zum Gegenstand, wenn die Aufnahmen zwar unmittelbar nur die Vornahme der sexuellen Handlungen der Kinder an sich selbst zeigen, sich aber aus dem Kontext der Aufnahme ergibt, daß das Kind von einem anderen, z.B. dem Photographen, hierzu aufgefordert worden ist.

2. Die Vervielfältigung von Videofilmen mittels zweier Videorecorder ist keine Herstellung in einem zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren im Sinne von § 7 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes, so daß die Tat nicht der kurzen presserechtlichen Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG unterfällt.

BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98 - LG Mönchengladbach


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 240/98

vom

24. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Verbreitung pornographischer Schriften

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 1997

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer einheitlichen Tat schuldig ist, und zwar des gewerbsmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in 10 Fällen und der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels in 13 Fällen,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr pornographischer Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in 18 Fällen sowie des gemeinschaftlichen Unternehmens der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels in fünf Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. November 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. i wurde wegen derselben Taten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte S. im Sommer 1991 zur Aufbewahrung seiner Sammlung kinderpornographischer Schriften eine Wohnung in V. in den Niederlanden an. Zu diesem Zeitpunkt stand er bereits in Kontakt mit G. , der gewerbsmäßig pornographische Schriften und Videofilme, insbesondere aus dem Bereich der Kinderpornographie unter der Firma W. in V. im Versandhandel vertrieb. G. , gegen den Ermittlungen geführt wurden, bat den Angeklagten um Unterstützung bei diesem Geschäft und weihte ihn in den Geschäftsbetrieb ein. Die Fa. W. übersandte Interessenten zunächst einen schwarzweiß kopierten Angebotskatalog, in dem die Materialien detailliert beschrieben wurden und sich auch einzelne Photos befanden, auf welchen ausschnittsweise der Inhalt der entsprechenden Filme präsentiert wurde. Die an das Postfach in V. gerichteten Bestellungen wurden ausnahmslos erst bearbeitet, wenn die entsprechenden Bargeldbeträge oder Schecks in demselben Postfach eingegangen waren. Der Angeklagte fuhr ab Sommer 1991 zwei bis drei Mal pro Woche nach V. , bearbeitete die eingegangene Post und übergab die Liste mit den Bestellungen und den eingegangenen Geldern in der L. straße in K. - wo sich zum damaligen Zeitpunkt das Materiallager der Fa. W. befand - an G. . Noch im Jahre 1991 leitete er die Post nur noch teilweise an G. weiter und machte im übrigen heimlich eigene Geschäfte mit Kinderpornographie. Hierzu hatte er aus dem Fundus der Firma W. ausreichendes Material abgeschöpft. Ab Juni 1992 befand sich - wegen Ermittlungen gegen G. und den Angeklagten - das gesamte Lager der Fa. W. in der Wohnung des Angeklagten in V. . Ab dem - nicht mitgeteilten - Zeitpunkt der Inhaftierung des G. führte der Angeklagte die Geschäfte alleine weiter. Im Dezember 1992 warb er den im selben Haus in V. wohnenden T. , der zu diesem Zeitpunkt mit weichen Drogen handelte, an. Er wies ihn in die Tätigkeit des Versandhandels ein, indem er ihm das Postfach offenbarte und beibrachte, Bestellungen zu bearbeiten, ohne Fingerabdrücke zu hinterlassen. Der Angeklagte befand sich im Zusammenhang mit den gegen G. geführten Ermittlungen in Untersuchungshaft vom 15. Januar bis zum 6. April 1993. Danach führte er gemeinsam mit T. den Versandhandel weiter. Die mit den Bestellungen eingehenden Gelder wurden zwischen den Angeklagten geteilt. Aus Furcht vor weiteren Ermittlungen mietete T . auf Geheiß des Angeklagten eine weitere Wohnung in V. im Anwesen St. weg an, die nunmehr als Lager diente. Am 10. September 1993 eröffnete der Angeklagte T. nach Absprache mit S. unter falschem Namen für eine Fa. Va. in E. ein Konto bei der D. Bank in M. . Zuvor hatte er für dieselbe Firma absprachegemäß ein Postfach in E. eröffnet, da aus dem Postfach Gelder verschwunden waren. Zahlungen deutscher Kunden sollten ab September 1993 u.a. auf das neue Konto bei der D. Bank geleitet werden (Überweisungen, Scheckgutschriften). Der Angeklagte S. zog sich ab diesem Zeitpunkt aus dem aktiven Geschäft hinsichtlich des Vertriebs der W. -Materialien zurück. Die Angeklagten vereinbarten aber, daß er am Erlös hälftig zu beteiligen war. T. lieferte in der Zeit vom 10. September 1993 bis Mitte November 1994 von den Niederlanden aus in zehn Fällen Videofilme (II. 1. a, 1. b, 5., 6., 7., 8. a, 8. c, 9., 16. und 18. der Feststellungen) und in acht Fällen Hefte und Prospekte kinderpornographischen Inhalts (II. 2. a, 2. b, 3., 8. b, 11., 12. a, 15. und 17. der Feststellungen) sowie in fünf weiteren Fällen Pornofilme, in denen Erwachsene die Darsteller waren (II. 4., 10., 12. b, 13. und 14. der Feststellungen), an Kunden im gesamten Bundesgebiet. Absprachegemäß beteiligte er den Angeklagten S. zuerst mit 50%, dann mit 30 % an den eingenommenen Geldern.

II.

Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das 23 Einzeltaten angenommen hat, stellt sich das Verhalten des Angeklagten S. nur als eine Tat im Rechtssinne dar. Zwar ist das Landgericht im Hinblick auf seinen wichtigen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium und sein hohes Tatinteresse ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß er Mittäter war. Auch als solcher wird er für die Frage einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB aber nur nach seinem Tatbeitrag beurteilt (BGH NStZ-RR 1996, 227; NStZ 1997, 121). Dieser bestand in der Einarbeitung des rechtskräftig verurteilten T. in die Geschäfte des Versandhandels, der Überlassung der Kundenadressen und des Lagers an pornographischen Materialien. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, daß er über diese Vorbereitungshandlungen hinaus auch an den einzelnen, ab dem 10. September 1993 erfolgten 23 Lieferungen beteiligt war. Es ist nicht zu erwarten, daß noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die konkret zuzuordnende Tathandlungen des Angeklagten S. ergeben würden. Angesichts dessen beläßt es der Senat bei der allein von den Feststellungen getragenen, rechtlich möglichen, für den Angeklagten günstigeren Annahme, daß er den Vergehenstatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB nur durch eine Handlung gemäß § 52 StGB erfüllt hat (BGH NStZ 1997, 121; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 5, 16 m.w.Nachw.).

2. Der Schuldspruch hält in den Fällen II. 1. a, 1. b, 5., 6., 7., 8. a, 8. c, 9., 16. und 18., in denen Videofilme kinderpornographischen Inhalts von den Niederlanden aus an Abnehmer in Deutschland versandt wurden, einer Nachprüfung mit der Maßgabe stand, daß der Angeklagte S. wegen des gewerbsmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in zehn tateinheitlichen Fällen gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung zu verurteilen ist. Die vom Landgericht angenommene Tatbestandsalternative des gewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr zum Zwecke der Verbreitung gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB tritt als Vorbereitungshandlung hinter den Tatbestand der Verbreitung zurück.

a) Die Kammer hat die Verurteilung entgegen der Auffassung der Revision zu Recht auf die durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl I 1346) eingefügte und am 1. September 1993 in Kraft getretene Vorschrift des § 184 Abs. 4 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung gestützt, da die Tat hinsichtlich aller tateinheitlich verwirklichten Fälle nach dem 10. September 1993 begangen wurde (§ 8 StGB). Bei Mittäterschaft gilt die Tat als zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem ein zurechenbarer Tatbeitrag geleistet wird (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 8 Rdn. 5; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 8 Rdn. 3). Nach den FFeststellungen eröffnete T. am 10. September 1993 in Absprache mit dem Angeklagten S. für eine Firma Va. in E. ein Konto bei der D. Bank in M. , über das die Einnahmen aus dem Vertrieb der pornographischen Artikel laufen sollten. Ab diesem Zeitpunkt - also nach dem 10. September 1993 - zog sich der Angeklagte S. aus dem aktiven Geschäft hinsichtlich des Vertriebs der Wa. -Materialien zurück (UA S. 19). Die Kammer stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte T. in der Folgezeit, d.h. nach dem 10. September 1993, die abgeurteilten 23 Lieferungen - also die Tathandlungen - vornahm (UA S. 20).

b) Die in den genannten Fällen verbreiteten Videofilme sind pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die den sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1, 2 und 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.

Die Filme, in denen der Geschlechtsverkehr von Kindern mit Erwachsenen (II. 8. a und c) bzw. die Vornahme von Manipulationen und des Oralverkehrs von Kindern an Erwachsenen (II. 1. a, 16., 18.) gezeigt wird, haben den sexuellen Mißbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB zum Gegenstand.

In den übrigen Fällen sind ausschließlich Kinder die Darsteller, die sich gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen berühren, an ihnen manipulieren, teilweise sich auch gegenseitig befriedigen (II. 1. b, 6. und 9.), bzw. an ihren eigenen Geschlechtsteilen manipulieren (II. 5., 7.). Soweit die Kinder an anderen Kindern sexuelle Handlungen vornehmen, sind die Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB erfüllt, da die Kinder dazu bestimmt wurden, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Dritter kann auch ein anderes Kind sein (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 176 Rdn. 5). In den Fällen II. 5. und 7. liegt ein sexueller Mißbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. vor. Das Landgericht hat zwar in keinem Fall ausdrücklich festgestellt, daß die Kinder zur Vornahme der sexuellen Handlungen an sich bestimmt wurden. Der Senat entnimmt aber dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, daß die zum Teil erst sechs Jahre alten Kinder die gezeigten sexuellen Praktiken nicht aus eigenem Antrieb vorgenommen haben, sondern von dem Photographen oder sonst einer bei den Aufnahmen anwesenden erwachsenen Person zu den gezeigten sexuellen Praktiken aufgefordert wurden. Dies drängt sich schon aufgrund des Alters der Kinder jedem verständigen Betrachter auf (so auch OLG Koblenz NJW 1979, 1467, 1468).

Auch die in den Fällen II. 5. und 7. verbreiteten Videofilme haben den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand im Sinne von § 184 Abs. 3 und 4 StGB. Eine Schrift im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB hat nicht erst dann den sexuellen Mißbrauch eines Kindes zum Gegenstand, wenn außer den sexuellen Handlungen des Kindes an sich selbst auch der Bestimmungsakt der Darstellung unmittelbar zu entnehmen ist (so aber Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 184 Rdn. 55 zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F.; ähnlich Horn in SK-StGB § 184 Rdn. 66 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB n.F.), also die Aufforderung an das Kind zu sehen oder zu hören ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Aufnahmen - wie hier - klar zum Ausdruck bringen, daß das Kind von einem anderen zur Vornahme der sexuellen Handlungen aufgefordert worden ist. Diese Auslegung ist mit dem Wortsinn des Gesetzes vereinbar. Sie ist auch von der ratio legis her geboten. Die Norm dient nämlich auch dem Schutz des Kindes davor, als Modell für die Herstellung derartiger Filme mißbraucht zu werden (OLG Koblenz NJW 1979, 1467, 1468; OLG München OLGSt Nr. 1 zu § 184 StGB; KG NJW 1979, 1897; diese Auslegung liegt auch schon der Entscheidung des Senats in BGHSt 43, 366, 368 zugrunde). Der von Laufhütte zu § 184 Abs. 3 und 5 StGB geäußerten Auffassung (LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 15 und 49), daß die Darstellung von Handlungen nach § 176 Abs. 5 StGB den Tatbestand nicht erfülle, weil die anderen Alternativen des § 184 Abs. 3 StGB auf Handlungen an Menschen oder an Tieren abstellen, ist der Senat nicht beigetreten ( BGHSt 43, 366, 368).

c) Der Angeklagte hat diese Schriften verbreitet gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten von den Niederlanden aus im Wege des Versandhandels vornehmlich kinderpornographisches Material in zahlreichen Fällen verschickt.

Soweit es die Videofilme betrifft, wurden in den zehn festgestellten Fällen Kopien versandt. Mangels anderer Feststellungen ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß diese den jeweiligen Film erstmals kopiert haben und es sich bei den abgeurteilten Fällen jeweils um die erste und bisher einzige Überlassung einer Kopie an einen Abnehmer gehandelt hat. Aus dem Umstand, daß sie den Versandhandel gewerbsmäßig betrieben und detaillierte Angebotskataloge versandten, folgt, daß sie jeden Film in der Absicht verschickten, bei Bedarf weitere Kopien desselben Films an jeden, der bestellt und Vorauskasse leistet, zu liefern. Der Senat kann ausschließen, daß Einzelstücke im Original verkauft wurden. Dagegen sprechen das Anbieten der Materialien in einem Katalog, die hohen Erstehungskosten für kinderpornographische Privatvideos, die Kosten für die Lagerhaltung, die Postfächer und die Konten, sowie das hohe Risiko, strafrechtlich verfolgt zu werden, dem ein entsprechend hoher Gewinn gegenüberstehen muß.

Pornographische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach - also körperlich (BGHSt 18, 63, 64) - einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGHSt 13, 257). Verbreiten ist die Tätigkeit, durch die eine Schrift aus dem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt, um einem größeren, individuell nicht miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht zu werden (BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB; BayObLG NStZ 1996, 436, 437; OLG Hamburg NStZ 1983, 127; Laufhütte aaO § 184 Rdn. 35). Für die Kettenverbreitung ist anerkannt, daß die Weitergabe eines Einzelexemplars an eine bestimmte Person ausreicht, wenn sie in der Absicht erfolgt, daß ein größerer Personenkreis nacheinander in dessen Besitz und damit in den Genuß der Benutzung kommen kann (BGHSt 19, 63, 71; BayObLG NJW 1983, 120, 121; OLG Bremen NJW 1987, 1427, 1428). Entsprechend reicht es für die Mengenverbreitung, also für die Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer, aus, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat (vgl. RGSt 42, 209, 210; Lenckner aaO § 184 Rdn. 57; Keltsch NStZ 1983, 121; strenger Franke GA 1984, 459, 477: "mindestens drei").

d) Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung bestimmt sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die hiernach geltende Frist von fünf Jahren ist in keinem der zehn tateinheitlich begangenen Fälle abgelaufen.

Zwar handelt es sich bei dem Verbreiten kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der Regel um ein Presseinhaltsdelikt, dessen Verjährung sich nach dem einschlägigen Landespressegesetz richtet (BGH NJW 1976, 720; BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3 Nr. 2; Tröndle aaO § 184 Rdn. 48 und § 78 Rdn. 8; Lenckner aaO § 184 Rdn. 69; Laufhütte aaO § 184 Rdn. 47; Horn aaO § 184 Rdn. 44 zu Abs. 1 Nr. 5 2. Alt.). Da sich die Presseverjährung wegen ihres jedenfalls auch prozessualen Charakters nach dem Recht des Gerichtsorts (BGHSt 2, 300, 308; BGHSt 28, 53, 56; BGHR PresseG BW § 24 Verjährung 1; BGH, Beschl. vom 29. Oktober 1998 - 5 StR 288/98) bestimmt, ist das nordrhein-westfälische Landespressegesetz anwendbar. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW gilt die kurze presserechtliche Verjährung nicht für Vergehen nach § 184 Abs. 2 - 4 StGB. Diese Ausnahmevorschrift greift hier jedoch nicht ein, weil sie erst am 22. Februar 1995 in Kraft getreten ist und zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW bereits abgelaufen war.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW ist vielmehr deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei den gelieferten Video-Kopien nicht um Druckwerke im Sinne des § 7 Abs. 1 LPG-NW gehandelt hat. Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Das Kopieren von Videofilmen mittels zweier Videorecorder ist keine Herstellung in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

Vervielfältigungsverfahren sind Herstellungsmethoden technischer Art, die dazu geeignet sind, eine große Anzahl von vervielfältigten Verkörperungen des gleichen Stücks auf mechanische, chemische oder physikalische Weise anzufertigen (Sedelmeier in Löffler, Kommentar zu den Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland, Band I 4. Aufl. § 7 LPG Rdn. 24). Es kommt nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch eine Vielzahl von Exemplaren hergestellt wurde. Vielmehr genügt, daß das Verfahren generell für die Massenproduktion geeignet ist (Sedelmeier aaO Rdn. 26 m.w.Nachw. zur h.M.; Bullinger ebenda Einl. zu Bd. I Rdn. 22). Das Wesen der Massenvervielfältigung liegt darin, daß nicht bloß eine Mehrheit von Abschriften, sondern eine zwar nicht unbegrenzte, aber doch beliebig vermehrbare Vielzahl von Vervielfältigungen hergestellt werden kann. Als Druckwerke gelten deshalb auch die mit der Hand hergestellten Kopien eines Fotokopiergerätes und die Vervielfältigungen mit dem Drucker des Heimcomputers, bei denen Handarbeit zwar unterstützend mitwirkt, bei entsprechender Programmierung des Gerätes mit einem Knopfdruck aber eine Vielzahl von Exemplaren maschinell produziert werden kann. Im Gegensatz dazu stehen Vervielfältigungen, die vom Original etwa durch mehrfache Abschrift oder Kopieren mit der Hand gewonnen werden. Deshalb sind die Durchschriften einer Schreibmaschine keine Druckwerke, da die nichtmechanische Handarbeit überwiegt und nur eine geringe Anzahl gut lesbarer Durchschläge hergestellt werden kann (Ricker in Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 3. Aufl. S. 68). Nach diesen Grundsätzen ist das Kopieren von Videofilmen mittels zweier handelsüblicher Videorecorder kein zur Massenvervielfältigung geeignetes Verfahren, da bei einem Zeitaufwand von ungefähr zwei Stunden für das Erstellen einer Kopie nur vier Kopien pro "Arbeitstag" hergestellt werden können und für jede Kopie erneut Handarbeit - nämlich das Herausnehmen der bespielten und Einlegen der unbespielten Kassette und das Bedienen des Geräts - erforderlich ist.

Daß die Videofilme zumindest in den abgeurteilten Fällen auf diese Art und Weise kopiert wurden, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und dem für die Prüfung der Verjährung freibeweislich verwertbaren Akteninhalt. Bei dem von G. übernommenen W. -Material handelt es sich um von Privatleuten hergestellte Amateurvideos (UA S. 12). Dieses Material vertrieb der rechtskräftig verurteilte T. nach dem Rückzug des Angeklagten aus dem aktiven Geschäft weiter (UA S. 19, 43). Aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des T. ergibt sich, daß er in der im Anwesen St. weg in V. gelegenen Wohnung am Anfang seiner Tätigkeit Videofilme mit zwei vom Angeklagten S. mitgebrachten Videorecordern der Marke Blaupunkt kopiert hat (Bd. I, S. 115; vgl. auch die Aussage des Zeugen H. , Bd. I S. 166). Mit dieser Tätigkeit war von April bis August 1993 der Zeuge P. betraut, der pro Tag maximal vier Kassetten kopieren konnte. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist der Senat auch davon überzeugt, daß diese Art der Vervielfältigung - zumindest soweit es die abgeurteilten Fälle betrifft - während des gesamten Tatzeitraums beibehalten wurde. Zwar ergibt sich aus den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen des T. , daß er während des Tatzeitraums auch Va. -fremde Materialien, u.a. mittels Computertechnik kopierte Videofilme, die er vom gesondert verfolgten Hu. erhalten hatte, vertrieben hat. Aus dem Umstand, daß der Angeklagte S. in allen abgeurteilten Fällen am Erlös beteiligt war, ergibt sich, daß nur Fälle des Vertriebs von Va. -Materialien abgeurteilt wurden. Filme aus dem W. -Bestand überließ T. erst ab Anfang 1995 - also nach dem hier abgeurteilten Tatzeitraum - dem Hu. , so daß erst ab diesem Zeitpunkt eine andere Vervielfältigungsart nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 3 StGB in den Fällen II. 2. a, 2. b, 3., 8. b, 11., 12. a, 15. und 17. hat dagegen keinen Bestand. Ihr steht das Strafverfolgungshindernis der Verjährung entgegen, da insoweit die - nicht rechtzeitig unterbrochene - sechsmonatige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPG-NW eingreift, die bei sukzessiver Verbreitung eines bestimmten Druckwerks für jeden Mittäter gesondert mit dessen erstem Verbreitungsakt zu laufen beginnt (BGHSt 25, 347, 354; BGHSt 33, 271, 273). Zwar handelt es sich bei der Einfuhr zum Zwecke der Verbreitung nicht um ein Presseinhaltsdelikt. Da sie aber subsidiär gegenüber der tatsächlich erfolgten Verbreitung ist, gilt dann, wenn es - wie hier - zu einer Verbreitung gekommen und die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW nicht anwendbar ist, die kurze presserechtliche Verjährung (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 Rdn. 16). Diese Verjährung führt dazu, daß der Angeklagte insoweit nur wegen acht Fällen des Einführens pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig zu sprechen ist.

a) Bei den in den genannten Fällen in der Zeit vom 10. September 1993 bis Ende August 1994 versandten Magazinen, Angebotsprospekten, Katalogen und Heften handelt es sich - anders als bei den versandten Videokopien - um Druckwerke im Sinne des § 7 Abs. 1 LPG-NW, da sie mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellt und zur Verbreitung bestimmt waren. In den Fällen 12. a und 17. hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, daß ein kopierter Angebotskatalog und ein kopiertes Magazin versandt wurden. Die Überzeugung, daß auch die in den übrigen Fällen verbreiteten Schriften in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren hergestellt waren, entnimmt der Senat daraus, daß solche Schriften - zumal, wenn sie im Versandhandel in großer Stückzahl verkauft werden sollen - immer im Druck- oder Kopierverfahren hergestellt werden. Über einen Kopierer verfügten die Angeklagten.

Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW ist in den Fällen II. 3., 12. a und 15., in denen Angebotskataloge versandt wurden, auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 LPG-NW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift unterliegen die nur Zwecken des Gewerbes dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten und dergleichen nicht den Bestimmungen des Landespressegesetzes über Druckwerke. Es muß sich um Druckwerke handeln, die nach ihrem objektiven Charakter, für den Inhalt und Beschaffenheit maßgebend sind, unmittelbar und ausschließlich den Zwecken des Gewerbes dienen (BGHSt 40, 385, 388). Die Angebotskataloge dienen aber nicht ausschließlich dem Gewerbe des Versandhandels, also der Veranlassung von Kunden zur Bestellung weiterer Artikel aus dem Angebot der Firma Va. . Sie sind vielmehr auch Teil der Gewerbeausübung selbst, da sie wegen ihres kinderpornographischen Inhalts wie die anderen Schriften und Filme als Ware angeboten und vertrieben wurden.

Das Verbreiten kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB ist in den Fällen II. 2. a, 3., 8. b und 12. a auch dann verjährt, wenn man davon ausgeht, daß diese Schriften auch von dem Angeklagten S. erstmals zu den im Urteil festgestellten Lieferzeitpunkten verbreitet wurden. Diese Lieferungen erfolgten vor bzw. im Fall II. 12. a nicht ausschließbar vor dem 10. April 1994, so daß die Verjährungsfrist durch den Durchsuchungsbeschluß vom 10. Oktober 1994 nicht unterbrochen werden konnte. Strafverfolgungsverjährung ist ebenfalls in den Fällen II. 2. b, 11., 15. und 17. eingetreten. Auch in diesen Fällen handelt es sich um "W. -Material", an dessen Vertrieb der Angeklagte S. seit 1991 beteiligt war. Nach Auswertung des Akteninhalts im Wege des Freibeweises kann der Senat nicht ausschließen, daß der Angeklagte jede der in Betracht kommenden Schriften bereits vor dem 10. April 1994 erstmals verbreitet und damit die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW in Gang gesetzt hat. Der Senat schließt aber aus, daß es weitere Beweismittel gibt, anhand derer sich ein neuer Tatrichter die Überzeugung verschaffen kann, daß der Angeklagte diese Materialien erst nach dem 10. April 1994 erstmals vertrieben hat. Er geht deshalb in Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten davon aus, daß die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW vor der ersten möglichen Unterbrechungshandlung, dem Durchsuchungsbeschluß vom 10. Oktober 1994, und somit vor dem Inkrafttreten von § 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW abgelaufen war.

b) Der Angeklagte S. war deshalb nur wegen acht Fällen der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu verurteilen.

Der rechtskräftig verurteilte T. , dessen Handeln dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist, hat die Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Wege des Versandhandels eingeführt, also unmittelbar aus dem Ausland, nämlich aus V. in den Niederlanden - und nicht aus K. oder M. - an Letztabnehmer im Inland versandt (vgl. Lenckner aaO § 184 Rdn. 27; Horn aaO § 184 Rdn. 31). Aus dem Umstand, daß in sämtlichen abgeurteilten Fällen der Angeklagte S. am Erlös beteiligt war, folgt, daß es sich um Schriften aus dem Bestand des in der Wohnung St. weg in V. befindlichen Lagers handelte, das er dem T. überlassen hatte. In dieses Lager waren - was die Revision übersieht - auch die 1992 von K. nach V. verbrachten W. materialien eingeflossen (UA S. 15, 16, 18). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß zumindest in den abgeurteilten Fällen die Materialien nicht zunächst nach M. zu den Eheleuten Ko. , die frühestens ab April 1994 in den Versand pornographischer Materialien eingebunden waren, verbracht und dann vom Inland aus an die Kunden weiterversandt wurden. Die insoweit nicht eindeutigen Feststellungen werden im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 43, 48) in diesem Sinne konkretisiert.

Einer Verurteilung aus § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht nicht entgegen, daß diese Tatbestandsvariante des § 184 Abs. 1 StGB von § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird (Laufhütte aaO § 184 Rdn. 56; Lenckner aaO § 184 Rdn. 68; a.A. Horn aaO § 184 Rdn. 74 f.; Lackner aaO § 184 Rdn. 12 und Tröndle aaO § 184 Rdn. 50, die Tateinheit für möglich halten). Nach § 184 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 1 StGB ist das Verbreiten kinderpornographischer Schriften schlechthin, also unabhängig von Ort, Zeit und Art des Vertriebes, verboten. Einfuhr im Wege des Versandhandels ist eine Vorbereitungshandlung des Verbreitens. Ein Verbreiten im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist zwar auch möglich, ohne daß zusätzlich § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht wird. Angesichts der deutlich höheren Strafdrohung der Absätze 3 und 4 und des Umstandes, daß die Einfuhr im Wege des Versandhandels eine typische und gefährliche Erscheinungsform der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist, ist Gesetzeseinheit anzunehmen, zumal der Schutzzweck des § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht über den des § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB hinausgeht. Der im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängte § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB lebt aber wieder auf, da einer Bestrafung aus dem vorrangigen Tatbestand des § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB das Strafverfolgungshindernis der Verjährung entgegensteht und der Täter durch das vorrangige Gesetz nicht privilegiert werden sollte (vgl. BGHSt 24, 262, 266; Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 71, 97, 112; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 134 ff. ).

Die Verjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, der eine Frist von drei Jahren vorsieht. Bei § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt es sich nämlich nicht um ein der kurzen Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW unterfallendes Presseinhaltsdelikt (OLG Stuttgart NJW 1976, 529, 530; OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 25 PresseG NRW; Lenckner aaO § 184 Rdn. 69). Ein Presseinhaltsdelikt liegt nur dann vor, wenn die Verbreitung des Druckwerks - wie die Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB - schlechthin verboten ist, also der Grund, aus dem seine Verbreitung bestraft wird, ausschließlich im Inhalt des Druckwerkes liegt. Das bedeutet, daß in diesem Sinne strafbaren Inhalt solche Druckwerke nicht haben, deren Verbreitung grundsätzlich erlaubt ist und nur dann strafbar wird, wenn dabei Vorschriften, welche Zeit, Ort oder Art des Verbreitens oder einen bestimmten Abnehmerkreis betreffen, verletzt werden (BGHSt 26, 40, 44 f.; BayObLGSt 1979, 44, 47). Die Verbreitung einfacher Pornographie ist gemäß § 184 Abs. 1 StGB nicht generell unter Strafe gestellt. Vielmehr wird dem Jugendschutz hier nur insoweit Rechnung getragen, als bestimmte Arten des Vertriebs unter Strafe gestellt sind. Gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist die Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels verboten. Die Strafbarkeit knüpft also nicht an den Inhalt der Schriften, sondern an die Art und Weise ihrer Verbreitung an. Wenn das Verbot schon für an sich erlaubte Pornographie gilt, muß es erst recht für verbotene Kinderpornographie gelten (vgl. Lenckner aaO § 184 Rdn. 52).

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist bezüglich keiner der Taten abgelaufen, da der Durchsuchungsbeschluß vom 10. Oktober 1994, die Beschuldigtenvernehmung vom 4. Juni 1996, der alle Vorwürfe einzeln enthaltende Haftbefehl gegen den Angeklagten S. vom 6. November 1996 und die Erhebung der Anklage am 28. Februar 1997 die Verjährung hinsichtlich dieser Taten unterbrochen haben.

4. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4., 10., 12. b, 13. und 14. wegen Einfuhr von pornographischen Schriften - aus dem Bereich der Erwachsenenpornographie - im Wege des Versandhandels verurteilt wurde, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung mit Ausnahme des Umstandes, daß wegen fünf tateinheitlicher Verstöße zu verurteilen war, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5. Nach § 52 StGB ist nur auf eine Strafe zu erkennen. Die Einzelstrafen müssen deshalb entfallen. Auch der Ausspruch über die - an sich angemessene - Gesamtstrafe war aufzuheben. In Anbetracht des Umstandes, daß aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. November 1996 Einzelfreiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und einmal acht Monaten einbezogen wurden, und sich die rechtliche Bewertung in acht tateinheitlichen Fällen geändert hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß die neue Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, die vier Jahre unterschreitet.

III.

Eine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten T. gemäß § 357 StPO kam nicht in Betracht. Die - vom Landgericht hinsichtlich des Mitangeklagten T. zutreffend entschiedene - Frage des Vorliegens einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Taten ist nämlich ebenso wie die Frage des Beginns und etwaiger Unterbrechungen der presserechtlichen Verjährung für jeden Mittäter gesondert zu prüfen. Deshalb fehlt es an einem gleichartigen Revisionsgrund.

Ende der Entscheidung

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