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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: 3 StR 243/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 20
StGB § 21
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 243/04

vom 10. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. März 2004 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Anordnung der Maßregel hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Die Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen.

Diese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.).

Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB) und dieser sei aufgrund dieses Zustands für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB), damit begründet, der Angeklagte leide "unter einer schweren Psychose oder einer schwersten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Persönlichkeit" (UA S. 11, 16). Damit sind die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht hinreichend dargelegt.

Grundsätzlich muß festgestellt werden, auf welchem der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale der für die Unterbringung notwendige länger andauernde Zustand des Angeklagten beruht (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 7 f.). Nur in Ausnahmefällen kann dies offenbleiben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 169). Ob ein solcher Fall gegeben ist, vermag der Senat angesichts der unzureichenden Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht festzustellen.

Schließt sich das Landgericht - wie hier - ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen an, muß es im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Hierzu reichen die tatsächlichen Angaben, die das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten macht (UA S. 10 f.), nicht aus. Dies gilt auch, wenn man sie in Zusammenhang mit den Wertungen des Gutachters betrachtet, die das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Gefährlichkeit des Angeklagten mitteilt (UA S. 16). Für diese Wertungen fehlt es in dem Urteil an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.

Über die Maßregel muß deshalb erneut befunden werden. Dabei wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, Art und Anlaß der bisher vom Angeklagten begangenen Aggressionsdelikte darzustellen sowie Feststellungen über den Umfang des angeblich vom Angeklagten in der Vergangenheit betriebenen Rauschmittelmißbrauchs zu treffen.

Ende der Entscheidung

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