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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.1999
Aktenzeichen: 3 StR 243/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 243/99

vom

16. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Es kann dahinstehehn, ob die Revision nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil sie unter dem falschen Aliasnamen C. eingelegt worden ist.

Sie ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil verzichtet hatte und Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts entgegenstehen könnten, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Dolmetscher nicht verstanden, ist nicht glaubhaft; dessen Übersetzungstätigkeit wurde während der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht beanstandet.



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