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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 255/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 255/06

vom 1. August 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel in den Schuld- und Strafaussprüchen wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte B. wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 16. August 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - unter Auflösung der im Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 23. Dezember 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - sowie der im Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte D. wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 22. Dezember 2004 - 4 Ds 254/04 226 Js 27238/04 - und des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 6. Juli 2005 - 4 Ls 38/05 226 Js 30288/04 - zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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