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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 257/03 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 257/03

vom 16. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3. 4.

wegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

hier: Revisionen der Angeklagten K. und C.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und C. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Beschwerdeführer und die Angeklagten G. und Ka. im Fall 45 der Anklageschrift verurteilt sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen die Angeklagten K. und G. .

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen "Handeltreibens mit Kokain in nicht geringen Mengen in 3 Fällen und wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Kokain in 4 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten C. wegen "Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. hat vollen, das des Angeklagten K. nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Die Urteilsaufhebung im Fall der mit "Anklagevorwurf 45" bezeichneten Tat ist nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ka. und G. zu erstrecken, die insoweit wegen "Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Ka. ) bzw. zu einer Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (G. ) verurteilt worden sind, aber keine Revision eingelegt haben.

Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand, soweit die Angeklagten im "Anklagevorwurf 45" wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind. Die pauschale Feststellung, die Angeklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses einen Kokainvorrat von etwa 3.355 Gramm aufbewahrt, um das Kokain anschließend abzusetzen, reicht für den Schuldspruch nicht aus. Sie läßt die Tatbeteiligung jedes einzelnen Angeklagten hinsichtlich eines vollendeten Handeltreibens mit der Gesamtmenge nicht ausreichend erkennen. Die Feststellungen, wie die Angeklagten K. und C. sowie der Mitangeklagte Ka. mit Bruchteilen dieser Betäubungsmittelmenge umgegangen sind, ersetzen nicht die erforderlichen konkreten Feststellungen zu Einzelhandlungen der Angeklagten in bezug auf die Gesamtmenge, so z. B. zur Beteiligung jedes einzelnen Angeklagten am Einkauf und seinen Möglichkeiten, auf den Absatz Einfluß zu nehmen und auf den Rauschgiftvorrat zuzugreifen.

Die notwendigen Feststellungen können auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf die Mitteilung, der Sachverhalt stehe "fest aufgrund der Geständnisse der Angeklagten sowie der übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise".

Der Umstand, daß die Urteilsgründe zum "Anklagevorwurf 45" nur in der nahezu wortgleichen Wiedergabe des Anklagesatzes bestehen, weckt zudem Zweifel, ob die im Urteil nicht näher geschilderten Geständnisse der Angeklagten eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts sein konnten, zumal sich der Eindruck aufdrängt, daß dem Urteil eine verfahrensbeendigende Absprache zugrunde liegt, bei der der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesteckte Rahmen (BGHSt 43, 195) nicht eingehalten worden ist.

Gemäß § 357 StPO war das Urteil auch aufzuheben, soweit die Mitangeklagten Ka. und G. , die selbst keine Revision eingelegt haben, wegen dieser Tat verurteilt worden sind.

Dies führt beim Angeklagten C. und beim Mitangeklagten Ka. zur vollständigen Aufhebung des Urteils, beim Angeklagten K. und beim Mitangeklagten G. zur Aufhebung der Verurteilung wegen dieser Tat sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der weiteren gegen diese Angeklagten verhängten Einzelstrafen von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt war.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten K. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Für den Fortgang des Verfahrens verweist der Senat auf die Hinweise in den Gründen seines aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteils vom heutigen Tage.

Ende der Entscheidung

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