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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 3 StR 259/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 259/05

vom 26. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in den frühen Morgenstunden in einem Lokal in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, ging sodann in seine nahe gelegene Wohnung, um seine blutenden Kopfverletzungen zu versorgen, und kehrte, nachdem es mehrfach in seiner Wohnung geklingelt hatte, mit je einem scharfen Küchenmesser in jeder Hand bewaffnet auf die Straße zurück in der Vermutung, seine Kontrahenten stünden vor der Haustüre. Als er dort niemand antraf, ging er in Richtung des Lokals. Die Personen, mit denen er die Auseinandersetzung gehabt hatte, entfernten sich gerade von dem Lokal in die dem Angeklagten entgegengesetzte Richtung. Der erheblich alkoholisierte Angeklagte (maximale BAK von 2,3 %o) lief ihnen nach und erreichte als ersten der Gruppe den Zeugen K. , der bei der vorangegangenen Auseinandersetzung zu schlichten versucht hatte. Als er unmittelbar vor dem Zeugen stand, führte der Angeklagte mit der rechten Hand, in der er ein Messer hielt, in Bauchhöhe des Zeugen K. eine weit ausholende, langgezogene Bewegung aus. Er traf den Zeugen K. mit dem Messer im Oberbauch. "Bei seinem Vorgehen nahm der Angeklagte den Tod des Zeugen K. zumindest billigend in Kauf" (UA S. 8). Einem weiteren Stich konnte der Zeuge ausweichen, ehe andere Personen dazwischentraten und den Angeklagten an weiteren Angriffen hinderten. Der Zeuge erlitt im linken Mittelbauchbereich eine oberflächliche Schnittverletzung mit einer Länge von 11 cm und einer Tiefe von 3 cm, die im Krankenhaus mit mehreren Stichen genäht wurde. Zu einer Eröffnung der Bauchhöhle war es nicht gekommen.

Seine Überzeugung vom zumindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten begründet das Landgericht wie folgt: Der Angeklagte habe von der Schärfe der Küchenmesser gewusst; die Art der Messerführung lasse nur den Schluss zu, der Angeklagte habe eine Bauchverletzung in Kauf genommen; wer in der konkreten Situation (Ein großer, kräftiger Angeklagter führt ein scharfes Messer) eine Bauchverletzung für möglich halte, rechne auch damit, dass diese möglicherweise tödlich verlaufen könne. Das Wissen um die Gefährlichkeit seines Vorgehens habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt (UA S. 13).

2. Mit dieser Begründung wird der bedingte Tötungsvorsatz nicht ausreichend belegt.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33; BGH NStZ 2003, 603).

Zu dem voluntativen Element des bedingten Vorsatzes verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Dass der Angeklagte sich mit dem Tod des Zeugen K. abgefunden hat, liegt angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung, der Alkoholisierung des Angeklagten und des Tatvorgeschehens nicht so nahe, dass eine Erörterung entbehrlich hätte sein können.

3. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

Ende der Entscheidung

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