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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 262/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 262/08

vom 21. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P.,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Z.,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.

Abgesehen davon, dass das Urteil den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung bei einem freisprechenden Urteil (vgl. zur st. Rspr.; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12, 13 m. w. N.) nicht genügt, hält die Beweiswürdigung des Landgerichts als solche einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil sie sich bei der Bewertung, die in der Hauptverhandlung abgegebenen Teilgeständnisse der Angeklagten seien widersprüchlich, nicht mit nahe liegenden, die Widersprüche auflösenden Möglichkeiten auseinandersetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte P. nach halbjähriger Hauptverhandlung sein Schweigen beendet und erklärt, mit dem Opfer am Tatort gewesen und dort mit ihm in einen Streit geraten zu sein. Das Opfer habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Im Verlauf einer körperlichen Auseinandersetzung seien zwei Schüsse gefallen, für die er - der Angeklagte P. - verantwortlich sei. Der Mitangeklagte Z. habe sich in dieser für ihn absolut überraschenden Situation nicht eingemischt. Der Mitangeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts erklärt, die Angaben P. s entsprächen der Wahrheit. Er selbst habe versucht, das Opfer festzuhalten, damit P. diesem die Waffe entreißen könne.

Abgesehen davon, dass zwischen den Darstellungen der Angeklagten hinsichtlich des objektiven Geschehens jedenfalls im Kern kein Widerspruch besteht, die Geständnisse deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus "miteinander vereinbar" sind, lässt das Landgericht bei der Würdigung die Möglichkeit außer Acht, dass die beiden Angeklagten in Bezug auf ein Eingreifen des Angeklagten Z. deshalb nicht völlig identisch ausgesagt haben, weil sie ihren jeweiligen Tatbeitrag in einem für sie günstigen Licht darstellen wollten und keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich in den Details der Sachverhaltsschilderung abzusprechen.

b) Gleichermaßen lückenhaft ist die Beweiswürdigung bezüglich des Widerrufs dieses Teilgeständnisses durch den Angeklagten P. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erklärt, er habe auf Anraten seines Pflichtverteidigers das nicht den Tatsachen entsprechende Geständnis abgegeben, weil er gehofft habe, damit anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu erhalten. Das Landgericht hält diese Erklärung für "nachvollziehbar". Dabei versäumt es zu erörtern, weshalb sich der Mitangeklagte Z. diesem angeblich wahrheitswidrigen Geständnis angeschlossen hat. Das Landgericht unterlässt zudem mitzuteilen, wie sich der Mitangeklagte nach dem Widerruf des Geständnisses durch P. verhalten hat. Zuletzt hätte sich bei der Bewertung des Widerrufs die Würdigung des Umstands aufgedrängt, dass dieser erfolgt ist, nachdem der Angeklagte unter Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in Freiheit gesetzt worden war.

c) Hinzu kommt, dass das Landgericht mehrfach betont, einzelne, für sich genommen jeweils stark für eine Täterschaft sprechende Indiztatsachen würden jeweils keinen "zwingenden" Schluss auf die Täterschaft der Angeklagten erlauben. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. Grundlage für die richterliche Überzeugung können auch lediglich "mögliche" Schlussfolgerungen aus Indiztatsachen sein. Zudem belässt es die Strafkammer rechtsfehlerhaft dabei, die Indiztatsachen jeweils einzeln abzuhandeln, anstatt sie der gebotenen Gesamtwürdigung zu unterziehen.

2. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).



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