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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 264/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 264/06

vom 3. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Februar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen zum Nachteil des Nebenklägers A. und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A. -F. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 173 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 193 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt. Hieraus folgt die Änderung des Schuldspruchs.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und einhundertzweiundsiebzigmal ein Jahr) aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten zwanzig Fälle und die hierfür verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Ende der Entscheidung

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