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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 264/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer

am 1. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten C. P. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar 2009 werden verworfen; jedoch wird der Strafausspruch, auch soweit es den Mitangeklagten M. P. betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten C. P. und S. sowie den Mitangeklagten M. P. des Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig gesprochen; gegen C. P. hat es eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen S. eine solche von sieben Jahren und sechs Monaten und gegen M. P. eine solche von neun Jahren verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten C. P. und S. führen nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Jugendkammer hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die von den Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen; dieser ist vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 3). Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. Nach § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten M. P. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 103 Ziff. 51).

Ein Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO oder § 74 JGG besteht nicht.

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