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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 3 StR 268/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 268/03

vom 19. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Erwägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten in Deutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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