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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 268/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 28. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2009 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung und der Bedrohung schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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