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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 272/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 272/08

vom 14. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu

1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei

zu 3.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe:

Die Revisionsrügen Nrn. 1 und 2 des Angeklagten T. scheitern bereits daran, dass die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, nach dem verbindlichen Inhalt des Protokolls nicht zutrifft; denn danach werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten T. und sein Werdegang erörtert.



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