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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 3 StR 285/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 285/04

vom 19. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im Schuldspruch die Worte "dieses Gesetzes" durch "des Waffengesetzes" ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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