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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: 3 StR 292/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG, ZPO


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
BtMG § 31 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 292/02

vom

24. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils unter Mitführung zur Verletzung von Personen geeigneter und bestimmter Gegenstände) sowie in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring" zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB und die Einziehung verschiedener Sachen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Feststellungen und dagegen wendet, daß der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring schuldig gesprochen worden ist. Dagegen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verurteilt hat.

1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte, mit einem Springmesser, einem Schlagring und einem Teleskopschlagstock bewaffnet, als Kurier insgesamt 96,65 Gramm Kokainzubereitung mit einem Gehalt von 78,2 % (75,58 Gramm) Kokainhydrochlorid, die in seinem Pkw versteckt war, von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland.

2. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte nicht (Mit)Täter, sondern (lediglich) Gehilfe des Handels mit dem von ihm eingeführten Kokain. Der Täter des Handeltreibens muß als tatbestandsmäßige Voraussetzung selbst eigennützige Beweggründe verfolgen (BGHSt 34, 124). Eigennützig handelt der Straftäter, dessen Tun vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder der sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil von seiner Tat verspricht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 11, 15, 33). Solche Feststellungen enthält das Urteil nicht. Im Gegenteil geht das Landgericht davon aus, daß der "zumindest als Drogenkurier" tätige Angeklagte "möglicherweise auch ohne Kurierlohn" gehandelt hat (UA S. 19); auch sei nicht bewiesen, daß er für seine Tätigkeit eine "Belohnung" erhielt (UA S. 23). Danach liegen die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeltreiben nicht vor.

Der Senat entscheidet in der Sache und ändert den Schuldspruch. Entgegenstehende, über die bisherigen hinausgehende Feststellungen zu einer Eigennützigkeit der Handlung des Angeklagten sind unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der eigenen Entscheidung des Senats nicht entgegen, weil der Angeklagte sich in tatsächlicher Hinsicht gegen den Vorwurf der Beihilfe nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hätte im übrigen auch dann keinen Bestand haben können, wenn die Urteilsfeststellungen eine (Mit)Täterschaft des Angeklagten getragen hätten. Denn in diesem Fall wäre die bewaffnete Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens in diesem aufgegangen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Juni 2000 - 3 StR 229/00). Der Angeklagte hätte demgemäß wegen bewaffneten Handeltreibens in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring verurteilt werden müssen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Hingegen werden der Maßregelausspruch und die Einziehung, die jeweils rechtsfehlerfrei begründet sind, von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

4. Die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 22) geben Anlaß zu folgendem Hinweis:

Für die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG rechtlich unerheblich ist, in welchem Verfahrensstadium der Angeklagte sein Wissen preisgibt, so daß eine Offenbarung grundsätzlich auch noch in der Hauptverhandlung genügt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21, 25). In den Genuß der Strafmilderung kann im übrigen auch derjenige Angeklagte kommen, der den eigenen Tatbeitrag nicht gesteht oder sonst zu seiner Aufdeckung nicht beiträgt (BGHSt 33, 80; BGH NStZ-RR 1996, 181).

Ende der Entscheidung

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