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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 293/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 293/06

vom 17. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch die aus dem Rahmen fallend milde, aufgrund einer Verständigung verhängte Strafe (4 Jahre Freiheitsstrafe für die Einfuhr von 15 kg Heroin mit 6.020 g HHC, also mehr als dem 4000fachen der nicht geringen Menge), die unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf die eindeutige Beweissituation, auch nicht mit dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis gerechtfertigt werden kann, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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