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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 3 StR 296/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 296/00

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 1. Februar 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die objektiven Feststellungen zum Fall II. 6. der Urteilsgründe aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und materielle Rügen gestützte Revision hat weitgehend Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen zeigen, soweit es auf sie angesichts des Aufhebungsumfanges noch ankommt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Vernehmung des Zeugen S. ist unter Hinweis auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zutreffend abgelehnt worden.

b) Die Aufklärungsrüge, die eine Untersuchung des Zeugen B. auf dessen "Glaubwürdigkeit" vermißt, ist unzulässig. Die Revision meint, eine Begutachtung des Zeugen habe sich aufgedrängt, nachdem der Zeuge in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren im Hinblick auf eine in Betracht kommende Sicherungsverwahrung psychiatrisch untersucht worden war. Dann hätte sie aber dieses Gutachten vollständig mitteilen müssen und sich nicht auf Wiedergabe nur eines einzelnen Satzes beschränken dürfen; denn aufgrund des eingeschränkten Vortrags kann der Senat nicht prüfen, ob die Darlegungen des mit einer anderen Fragestellung in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachtens dazu gedrängt haben, sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ausnahmsweise sachverständiger Hilfe zu bedienen.

2. Die Verurteilung hat im wesentlichen keinen Bestand, weil es - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - bei den Fällen II. 1. bis II. 5. der Urteilsgründe an ausreichenden Feststellungen über eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten an dem von B. und S. durchgeführten Handel mit Haschisch fehlt. Die pauschale Beschreibung, der Angeklagte sei im Verhältnis zu dem Lieferanten B. der Stellvertreter des Abnehmers S. gewesen und habe über jeden der Transporte Bescheid gewußt, besagt nichts über die konkrete Beteiligung des Angeklagten an diesen Fällen. Der Angeklagte wird bei der Darstellung dieser Fälle in den Urteilsgründen nicht mehr erwähnt - abgesehen von UA S.13, wo er bei im Zusammenhang mit der Feststellung zur Beschlagnahme eines Rauschgifttransports neben S. als Empfänger bezeichnet wird. Die Feststellungen zum Fall II. 6. vermögen diesen Mangel nicht auszugleichen.

3. Im Fall II. 6. belegen die Feststellungen, daß der Angeklagte in diesem Fall zumindest mittäterschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), indem er und S. mit dem B. die Lieferung von Haschisch im Bereich von mehreren hundert Kilogramm vereinbart, eine Anzahlung geleistet und auf Erfüllung der Lieferung gedrängt hat. Angesichts der Besonderheiten (zeitlicher Abstand zu den vorangegangenen Transporten, Wechsel des B. in die Rolle des Transportfahrers) reicht die pauschale Beschreibung der Rolle des Angeklagten nicht für die Feststellung der bandenmäßigen Begehungsweise.

4. Der Senat hat davon abgesehen, im Fall II. 6. den Schuldspruch dahin abzuändern, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Da nicht auszuschließen ist, daß der neue Tatrichter auch zum Fall II. 6. ausreichende Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung oder zur Beteiligung des Angeklagten an der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treffen kann, hat der Senat den Schuldspruch insgesamt aufgehoben. Die rechtsfehlerfrei zustandegekommenen objektiven Feststellungen zu diesem Fall hat er aufrechterhalten. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

Ende der Entscheidung

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