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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 297/98
Rechtsgebiete: StGB, BtMG


Vorschriften:

StGB § 30a Abs. 1
BtMG § 30a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 297/98

vom

28. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 1997 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Fall II. 2. a der Urteilsgründe von seinem Cousin K. , der mit Heroin handelte, den Aufrag, von dem in einen Verkehrsunfall verwickelten Kurierfahrer A. eine Tasche mit 20 kg Heroin zu übernehmen und weiterzutransportieren. Im Fall II. 2. b der Urteilsgründe überbrachte er im Auftrag seines Cousin K. dem Kurierfahrer A. in G. eine Tüte mit einem Kilogramm Heroin zum Weitertransport nach H. . Eine Verurteilung wegen Bandenhandels lehnte die Strafkammer ab, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür festgestellt werden könnten, daß der Angeklagte mit seinem Cousin K. eine zumindest aus diesen zwei Personen bestehende Bande gebildet hätte. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist trotz eines umfassenden Aufhebungsantrags auf diese beiden Taten wirksam beschränkt, da mit der Sachrüge allein die fehlende Verurteilung nach § 30 a Abs. 1 StGB beanstandet wurde (zur Beschränkung eines Rechtsmittels durch dessen Begründung vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 3).

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Vorliegen einer Bande sei lückenhaft, weil Angaben des Zeugen A. im Ermittlungsverfahren, mit denen er den Angeklagten stärker belastet habe und aus denen sich möglicherweise weitere Indizien für eine Bandenbildung ergäben, nicht dargestellt worden seien. Im übrigen hätten bereits die festgestellten Tatumstände eine Verurteilung nach § 30 a Abs. 1 BtMG erfordert.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn es ist allein Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (BGH NStZ 1992, 506 m.w.Nachw.). Hier ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß der Zeuge A. vor der Polizei zur Frage der Bandenbildung weitergehende Angaben gemacht hätte. Die Strafkammer befaßt sich zwar bei der Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen damit, daß dieser die Beteiligung des Angeklagten an den ihm vorgeworfenen Taten in der Hauptverhandlung zurückhaltender als im Ermittlungsverfahren schilderte (UA S. 15); hieraus ergibt sich aber nicht, daß er dort Angaben gemacht hätte, die eine andere Beurteilung der Bildung einer Bande zwischen dem Angeklagten und seinem Cousin K. rechtfertigen könnten. Eine Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

b) Die Strafkammer hat auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen bandenmäßiges Handeln ohne Rechtsfehler verneint. Sie hat die Tatumstände insoweit eingehend gewürdigt und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bandenabrede gefunden. Die Rechtsprechung fordert hierfür ein über eine mittäterschaftliche Arbeitsteilung hinausgehendes Handeln mit gefestigtem Bandenwillen, mit dem die Beteiligten ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (st. Rspr., BGH NJW 1998, 2913 f. m.w.Nachw.; BGH, Urt. vom 23. Juli 1998 - 4 StR 238/98). Die Strafkammer durfte die Umstände, daß der Angeklagte von seinem Cousin K. im Fall II. 2. a der Urteilsgründe erst nach dem Verkehrsunfall des Kuriers - eher zufällig - hinzugezogen wurde und daß im Fall II. 2. b der Urteilsgründe außer einem Transport mit Übergabe an den Kurier A. keine weitergehende Beteiligung der Angeklagten festgestellt werden konnte, als gegen eine Bandenbildung sprechend werten. Die von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung herangezogenen Gesichtspunkte stellen die tatrichterliche Beurteilung des Landgerichts nicht in Frage. Daß der Angeklagte seinen Bekannten A. an seinen Cousin K. als Kurier vermittelte, lag durchaus in seinem Eigeninteresse, da er diesem Geld geliehen hatte und sich auf diese Weise eine Rückzahlung erhoffte. Ähnlich verhält es sich mit dem Zeugen C. , dem Schwager des Zeugen A. , der sich in erheblichen finanziellen Problemen befand und sich deshalb als Kurier zur Verfügung stellte.

Die Kenntnisse des Angeklagten im Fall II. 2. a der Urteilsgründe über Art und Menge des Rauschgifts, das er persönlich transportiert hatte, sind ebensowenig geeignet, einen Bandenwillen hinreichend zu belegen wie seine persönlichen Kontakte zu seinem Cousin und die Gleichartigkeit des Verstecks in den eingesetzten Kurierfahrzeugen. Daß sich der Angeklagte finanzielle Vorteile nicht aus einem Erlös beim Weiterverkauf, sondern als Kurierlohn von seinem Auftraggeber K. versprach, folgt ohne weiteres daraus, daß in beiden Fällen lediglich ein Transport, nicht aber ein Kauf mit der Absicht eines gewinnbringenden Weiterverkaufs festgestellt worden war.

Ende der Entscheidung

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