Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: 3 StR 298/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 298/99

vom

18. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999 gemäß §§ 46 , 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 2. April 1999 Revision eingelegt. Das Schreiben ist am 9. April 1999 - mithin verspätet - beim Landgericht eingegangen.

Zu dem Antrag, mit dem der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, und zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht durchdringen, weil der Angeklagte nicht dargelegt hat, daß er die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, wann die Rechtsmittelschrift zur Weiterleitung an das Anstaltspersonal übergeben wurde. Der Angeklagte macht auch nicht geltend, er sei durch die behauptete unrichtige Auskunft von der rechtzeitigen Anbringung des Rechtsmittels abgehalten worden. Der Akteninhalt gibt keinen weiteren Aufschluß zu diesen Fragen: Dem Begleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. IV Bl. 131), ist lediglich zu entnehmen, daß das Schreiben am letzten Tag der Frist weitergeleitet worden ist. Der Angeklagte hätte die Verspätung zu vertreten, wenn er es erst zu diesem Zeitpunkt abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 1992, 555). Laut Auskunft der JVA Braunschweig ist der Vorgang den dortigen Bediensteten nicht mehr erinnerlich.

Die danach verspätet eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen."

Dem tritt der Senat bei.

Im übrigen weist der Senat in der Sache selbst darauf hin, daß die Revision des Mitangeklagten Andreas M. mit Beschluß vom selben Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.



Ende der Entscheidung

Zurück