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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: 3 StR 302/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 267 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 302/98

vom

9. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1998, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Dr. Boetticher als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Januar 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrügen und der Sachrüge zum Schuldspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Diese Rügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1998 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung nicht zu beanstanden. Soweit der Generalbundesanwalt meint nicht ausschließen zu können, daß bei Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Geschädigten auf eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Für die Strafkammer waren die vom Generalbundesanwalt vermißten Erwägungen ersichtlich keine bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO.

Im übrigen ist die verhängte Strafe auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten im Hinblick auf Intensität und Brutalität der Tatausführung nicht überhöht.

Ende der Entscheidung

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