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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 304/98
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 265
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 304/98

vom

16. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1998 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte M. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; es wird klargestellt, daß der Angeklagte A. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten "wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils einem Fall" zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (A. ) und drei Jahren und drei Monaten (M. ) verurteilt. Die Revisionen bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten A. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ob der Angeklagte als Alleintäter oder als Mittäter gehandelt hat, ist in der Urteilsformel nicht mitzuteilen (BGHSt 27, 287, 289; zur Fassung der Urteilsformel bei BtM-Delikten vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266). Vorliegend wird nicht auf den ersten Blick deutlich, daß die Angeklagten jeweils wegen acht Taten des Betäubungsmittelhandels verurteilt worden sind. Der Senat stellt daher die Urteilsformel insoweit klar, daß der Angeklagte A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist.

2. Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 9. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte etwa 50 Gramm Heroingemisch bestellt und entgegengenommen, um es teilweise selbst zu konsumieren und teilweise weiterzuverkaufen. Das Urteil teilt weder den Wirkstoffgehalt noch das beabsichtigte Aufteilungsverhältnis mit. Damit ist nicht auszuschließen, daß der zum Weiterverkauf bestimmte Teil den für die nicht geringe Menge erforderlichen Wirkstoffgehalt von 1,5 g HHC (BGHSt 32, 162) nicht erreicht hat. Selbst bei einem denkbar geringen Wirkstoffgehalt hat der Angeklagte aber Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zumindest besessen und somit eine andere Tatbestandsvariante des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Der Senat kann den Schuldspruch umstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der diese Tat bestritten hat, gegen den Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt unberührt. Das Landgericht hat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte einen Teil des Heroins selbst konsumieren wollte (UA S. 18), und eine unter den weiteren Einzelstrafen für reine Handelstätigkeiten liegende Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Der Senat kann ausschließen, daß diese Strafe bei der nun gefundenen rechtlichen Einordnung der Tat geringer ausgefallen wäre.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. nicht ergeben.

3. Der Senat bemerkt, daß es der Übersichtlichkeit des Urteils dient und Mißverständnisse vermeidet, wenn bei einer größeren Anzahl von Straftaten nicht nur für jede Tat in den Urteilsgründen eine Ordnungsziffer vergeben wird, sondern auch die Ordnungsziffer aus der Anklage in Klammern hinzugesetzt wird, falls diese wegen einer anderen Abfolge in Anklage und Urteil davon abweicht.

Ende der Entscheidung

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