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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 3 StR 305/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB §§ 67 f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 305/06

vom 5. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 13. Oktober 2005 - 83 Ds 186 Js 40458/04 (441/05) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Außerdem hat es den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel drei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu Recht hat das Landgericht bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, obwohl es dieselbe Maßregel bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhalten hat. Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber - wie hier - zum Teil nach der früheren Verurteilung begangen worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 79). Klarstellend bemerkt der Senat, dass gemäß § 67 f StGB mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe die durch die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhaltene Maßregel erledigt ist.

2. Die Bestimmung des Landgerichts, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Landgericht wollte bei der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe erreichen, dass im Anschluss an den Vollzug der Maßregel die Möglichkeit bestehen sollte, den Angeklagten in Freiheit zu entlassen. Dabei hat es übersehen, dass zwei Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten zu vollstrecken sind, so dass eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erst nach Verbüßung von über sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB). Über die Frage des Vorwegvollzugs ist daher erneut zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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