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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 3 StR 309/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 309/05

vom 13. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Mai 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (versuchter Ankauf von 2,5 kg Marihuana im Februar oder März 2004) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 81 Fällen sowie

- des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 102 Einzelstrafen (eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, 18 Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, fünf Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr neun Monaten sowie 78 Freiheitsstrafen von sechs Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall auf den Ausspruch über die - im Übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Übersichtlichkeit eines Urteils, das zahlreiche Taten zum Gegenstand hat, leidet, wenn es - wie hier - auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260; 2003, 4).

Ende der Entscheidung

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