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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2000
Aktenzeichen: 3 StR 311/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 311/00

vom

21. November 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. August 1999

a) im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den die Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O. ) und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH), der Angeklagte G. zusätzlich in den die Fallakten 26 (Betrug zum Nachteil des B. Verlages) und 25 (Betrug zum Nachteil der K. GmbH) betreffenden Vorgängen wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt werden;

b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten van O. die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten van O. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in 45 Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen, veruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursverschleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten van O. hat es wegen Betruges in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen, daß in einigen Betrugsfällen die Beute, nachdem sie täuschungsbedingt an einen Spediteur ausgeliefert worden war, wieder an die Geschädigten zurückgelangt und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Soweit das Landgericht nicht selbst eine Einzelstrafe von nur einem Monat verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesen Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf eine solche Strafe erkannt. Die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen sind angesichts der Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der geringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht berührt.

Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten van O. eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) u. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt und suche die Schuld ausschließlich bei dem Mitangeklagten G. . Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es verneint, weil sich der Angeklagte nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe. In beiden Fällen hätte sich der die Taten in der Hauptverhandlung bestreitende Angeklagte mit dem vom Landgericht vermißten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 233; BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die zu beanstandenden Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen.

Die geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. dar.

Ende der Entscheidung

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