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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 318/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 176 Abs. 1 Alt. 1
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 318/02

vom

21. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. Mai 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern "in einem Fall" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der beiden Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig, soweit sie die Anwendung von § 21 StGB, die Strafrahmenwahl für die festgesetzten Einzelstrafen und die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch in den Fällen II. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe wenden. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen forderte im Fall II. 2. (8.) der Angeklagte, der auf dem Boden lag, in Gegenwart des Geschädigten Marc G. , die sich "über ihn stützende" Sandra G. auf, sich langsam auf seinen Penis zu setzen. Er wollte in die Scheide eindringen, was jedoch nicht gelang. Im Fall II. 2. (10.) drückte der auf Sandra liegende Angeklagte im Beisein ihres Bruders Marc seinen erigierten Penis an ihre Scheide, um in sie einzudringen, was jedoch nicht gelang. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zum Nachteil von Sandra G. hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur den rechtsfehlerfrei ausgeurteilten versuchten schweren sexuellen Mißbrauch begangen, sondern in beiden Fällen zugleich einen vollendeten sexuellen Mißbrauch gemäß § 176 Abs. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGHSt 10, 230, 232; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 14). Da die sexuellen Handlungen jeweils vor dem Kind Marc G. geschehen sind, hat der Angeklagte darüber hinaus zu dessen Nachteil jeweils einen weiteren sexuellen Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sämtliche Straftaten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil der Angeklagte durch ein und dieselbe Handlung alle Tatbestände verwirklicht hat. Der Senat entscheidet in der Sache und ändert den Schuldspruch insoweit, weil unter den gegebenen Umständen andere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da ausgeschlossen werden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen die abweichende rechtliche Würdigung der Taten anders als geschehen verteidigt hätte, steht dem auch § 265 StPO nicht entgegen.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der beiden Fälle schärfere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe zugemessen hätte. Die der Strafzumessung insoweit zugrundeliegenden sowie die Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben.

Ende der Entscheidung

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