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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 3 StR 319/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 6. August 2009

gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision der Beschwerdeführerin sind unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsachen behauptet hat, die sie - ohne ihr Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Die Angeklagte beruft sich lediglich darauf, dass Rechtsanwalt B. keine Revision eingelegt habe, obwohl sie ihn noch vor der Hauptverhandlung beauftragt habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach einzulegen, falls sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die Angeklagte behauptet indes nicht, dass Rechtsanwalt B. ihr die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteilsverkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt -keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6).

Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 StPO). Eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung ihres Verteidigers hat die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht vorgelegt, nicht einmal angeboten. Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht zudem das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 2009, wonach der Verteidiger der Angeklagten die Verurteilung zu einer - dreimonatigen - Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beantragte und die Angeklagte im letzten Wort äußerte, sie sei einverstanden (SA Bl. 39).

2. Da die Angeklagte ihre Revision erst am 10. Juni 2009 eingelegt hat, ist das Rechtsmittel durch das Revisionsgericht als unzulässig - weil verfristet - zu verwerfen (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO; vgl. Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 346 Rdn. 30; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 346 Rdn. 17)."

Dem stimmt der Senat zu.



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