Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 321/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 321/04

vom 15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbeizeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. August 2004 folgendes ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 258, 259; 526). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, oder zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten, der aktiv an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte (BGHSt 17, 14, 18f.; BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 1997, 173) sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der Angeklagte sich in seinem Schreiben vom 18. April 2004 nicht auf einen psychischen Ausnahmezustand in der Hauptverhandlung berufen hat.

Der hiernach wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1999, 526).

Im Übrigen wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht begründet wurde."

Dem schließt sich der Senat an.



Ende der Entscheidung

Zurück