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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 321/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag -

am 22. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Februar 2009 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

a)

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe über einen Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins nicht entschieden, zulässig erhoben; denn der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zitierte Beschluss des Landgerichts (vom 25. Februar 2009) musste nicht vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser betraf nicht den durch die Revision bezeichneten - auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zielenden - Antrag des Angeklagten (vom 6. Januar 2009) zum Beweis der Tatsache, dass es in der Wohnung in der D. Straße aufgrund der örtlichen Lage nicht möglich war, vom Balkon die Hühner bzw. den Hühnerstall zu sehen, (dort) einen Augenschein einzunehmen. Vielmehr lehnte das Landgericht durch den vom Generalbundesanwalt angeführten Beschluss den (weiteren) Antrag des Angeklagten zum selben Beweisthema ab, bei Frau S. eine Wohnungsdurchsuchung und die Beschlagnahme der Fotos bezüglich der D. Straße anzuordnen. In der Begründung dieser ablehnenden Entscheidung hat das Landgericht unter anderem (und wohl lediglich ergänzend) ausgeführt, dass "auch ein auf Inaugenscheinnahme dieser Fotos gerichteter Antrag gemäß § 244 Abs. 5 StPO abzuweisen wäre". Zu dem Antrag auf Einnahme eines Augenscheins der Wohnung in der D. Straße verhält sich diese Entscheidung hingegen nicht. Auch der Umstand, dass zu dem nämlichen Beweisthema (Möglichkeit des Sehens der Hühner vom Balkon der Wohnung aus) vier Zeugen vernommen wurden, machte die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Einnahme eines Augenscheins gemäß § 244 Abs. 6 StPO hier nicht entbehrlich, zumal die Zeugen nach den Urteilsgründen zu dem Beweisstoff sich widersprechende Angaben gemacht haben. Die Beanstandung ist indes jedenfalls deshalb unbegründet, weil auf dem gerügten Verfahrensfehler das Urteil unter den gegebenen Umständen nicht beruhen kann.

b)

Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es entgegen seiner aus § 244 Abs. 2 StPO folgenden Pflicht unterlassen, den "Stiefopa" der Nebenklägerin O. als Zeugen zu vernehmen, bleibt ohne Erfolg; denn zu dieser Beweisaufnahme musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen.

2.

Die im Rahmen der Revisionsbegründung angebrachte Beanstandung der im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung ist als sofortige Beschwerde gegen diese anzusehen (§§ 300, 464 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. StPO). Das Rechtsmittel wurde nicht rechtzeitig eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO) und ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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