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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 326/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 326/08

vom 28. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. April 2008 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde und dem Einwand, ein Teil der Taten sei verjährt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält die Einzelstrafe von zwei Jahren für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB idF des 6. StrRG; Fall II. 5 der Urteilsgründe) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, "dass sich der Angeklagte nach seinem Gutdünken der Zeugin bedient hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen". Damit hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe auf dieser fehlerhaften Erwägung beruht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Beide müssen deshalb neu zugemessen werden.



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