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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 3 StR 327/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 327/08

vom 16. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und Begünstigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rinteln vom 14. November 2006 - 22 Ds 303 Js 9939/05 (22/06) - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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