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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 3 StR 328/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 328/03

vom 22. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1 a) und b) sowie zu 3. auf dessen Antrag - am 22. September 2003 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. April 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall Ziffer 11 der Anklageschrift vom 16. Oktober 2002 (Seite 8/9 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist und

c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich seine auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision.

Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der Tat Ziffer 11 der Anklageschrift vom 16. Oktober 2002 zur Einstellung des Verfahrens. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 18) wertet die Strafkammer das Tatgeschehen als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und legt unter Ablehnung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (UA S. 20) zu Grunde. Die festgesetzte Einzelstrafe beläuft sich hingegen auf 120 Tagessätze zu je 20 € (UA S. 21). Daraus erschließt sich nicht, ob das Landgericht insoweit von einem minder schweren Fall oder - was nicht fern liegt - vom Vorliegen eines Versuchs ausgegangen ist."

Dem stimmt der Senat zu. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des Urteils weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen war der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.



Ende der Entscheidung

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