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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 337/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 337/04

vom 21. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. April 2004 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben:

- im Einzelstrafausspruch Fall II 2 - UA S. 10 (Freiheitsberaubung)

- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren sechs Monaten und zwei Jahren) und wegen Freiheitsberaubung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der beiden Körperverletzungstaten gilt.

Dagegen kann die wegen der Freiheitsberaubung verhängte Strafe keinen Bestand haben. Insofern unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung, weil das Urteil keine auf diese Tat bezogenen Zumessungserwägungen enthält und sich die Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten aus den mitgeteilten Umständen der Tat auch nicht von selbst erklärt.

Als Folge der Aufhebung dieser Einzelstrafe kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.



Ende der Entscheidung

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