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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 3 StR 339/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 339/06

vom 24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags und der versuchten schweren Brandstiftung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und schwerer Brandstiftung zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Für die Vollendung dieses Delikts ist erforderlich, dass der Brand Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, erfasst hat und dass diese selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiter brennen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m. w. N.) oder dass es durch die Brandlegung zu einer völligen oder teilweisen Zerstörung von Gewicht gekommen ist; bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus setzt dies voraus, dass zumindest ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes - d. h. eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit - durch die Brandlegung für eine beträchtliche Zeit für Wohnzwecke nicht mehr benutzbar ist (vgl. BGHSt 48, 14, 20). Solches belegt das angefochtene Urteil nicht. Nach den getroffenen Feststellungen setzten der Angeklagte und sein Mittäter im Wohnzimmer der in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Getöteten deren Kleidung oder das Sofa, an dessen Kante diese lehnte, im Bereich der Sitzfläche in Brand. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass es in Folge hoher Temperaturen in dem Bereich oberhalb des Sofas zu Putzabplatzungen gekommen ist, dass es sich eher um einen "Schwel- als einen Vollbrand" gehandelt hat und dass der Raum, in dem sich die Leiche befand, bei Eintreffen der Feuerwehr völlig verqualmt war. Daraus ergibt sich eine vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.

Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte indessen - neben dem Verbrechen des Totschlags - jedenfalls der versuchten schweren Brandstiftung schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.

Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte. Denn das Landgericht hat bei deren Bemessung im Wesentlichen auf den im Jugendstrafrecht maßgeblichen Erziehungsgedanken und die insoweit erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten und nicht auf die Vollendung der schweren Brandstiftung abgestellt.

Angesicht des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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