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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 342/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 342/98

vom 27. November 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Menschenhandels u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1998 einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 17. März 1998, mit dem die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 1997 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Schuldsprüche werden jedoch dahin geändert, daß

der Angeklagte A. des Menschenhandels in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution,

und die Angeklagte H. der Beihilfe zum Menschenhandel in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Zuhälterei und zur Förderung der Prostitution

schuldig sind.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das sich auf die Tätigkeit mehrerer Prostituierter beziehende Vergehen der Förderung der Prostitution hat nicht die Kraft, die drei in Tatmehrheit stehenden Vergehen des Menschenhandels und der Zuhälterei zu einer materiellrechtlichen Tat zu verklammern. Das Vergehen der Förderung der Prostitution steht deshalb in jedem der drei Fälle in Tateinheit mit den Vergehen des Menschenhandels und der Zuhälterei.

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs des Täters und ihr folgend zur Änderung des Schuldspruchs der Gehilfin.

Ende der Entscheidung

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