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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 3 StR 345/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 308 Abs. 1
StGB § 22
StGB § 23
StGB § 308 Abs. 2
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 345/99

vom

20. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. März 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

Der Senat hat bereits ein erstes Urteil des Landgerichts mit Beschluß vom 5. Januar 1999 - 3 StR 405/98 - aufgehoben, aber dabei die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Die Nachprüfung des neuen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann die für den jeweiligen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen mit noch hinreichender Deutlichkeit dem Gesamtzusammenhang der aufrechterhaltenen Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 1997 und der von der Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen entnehmen, die allerdings - im Aufbau verfehlt - über die rechtliche Würdigung verstreut sind.

Dagegen kann der Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter keinen Bestand haben. Die gegen den Angeklagten K. wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren sowie die gegen ihn wegen versuchten Betrugs in einem besonders schweren Fall festgesetzte Strafe von einem Jahr und die gegen den Angeklagten A. wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr waren aufzuheben, weil das Landgericht - wie auch in den übrigen Fällen - nicht mitgeteilt hat, welchem der nach Sachlage zumindest drei in Betracht kommenden Strafrahmen es die jeweilige Strafe entnommen hat. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Anstiftung zur versuchten Brandstiftung hätte die Kammer z.B. darlegen müssen, ob sie der Strafzumessung den Normalstrafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) zugrundegelegt hat, oder ob sie im Hinblick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der §§ 22, 23 StGB einen minder schweren Fall gemäß § 308 Abs. 2 StGB a.F. (Freiheits- strafe sechs Monate bis fünf Jahre) angenommen hat oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB a.F. gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB (drei Monate bis sieben Jahre und sechs Monate) zu mildern.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese fehlerhaft festgesetzten Einzelstrafen auch bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen in den Fällen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, in denen der Strafrahmen nicht zweifelhaft sein kann, weil entweder nur ein Strafrahmen zur Verfügung steht (Verurteilung des Angeklagten K. wegen Betruges in zwei Fällen) oder die Annahme eines minder schweren Falles fern liegt (Verurteilung des Angeklagten K. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des Angeklagten A. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug). Deshalb waren auch die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben.

Hinzu kommt, daß die Kammer keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen hat und die Urteilsgründe auch nicht erkennen lassen, daß sie sich um deren Aufklärung bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 9, 10, 12, 17, 18).

Ende der Entscheidung

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