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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 3 StR 347/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 347/07

vom 13. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Angeklagten B. erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, unzulässig; denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, dass die Strafkammer am 5. September 2006 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nunmehr geltend macht, der rechtliche Hinweis sei zwar erteilt worden, er genüge jedoch nicht den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO, handelt es sich inhaltlich um eine andere verfahrensrechtliche Beanstandung. Diese ist unzulässig, da die Revision sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat.

Ende der Entscheidung

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