Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 349/00
Rechtsgebiete: StPO, BRAO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 | |
BRAO § 53 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenkläger Anja und Rüdiger H. , auch in der Revision die Nebenklage zuzulassen und ihnen Rechtsanwalt T. als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwalt O. aus C. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos. Die Antragsteller haben sich dem Verfahren bereits in der ersten Instanz durch Erklärung vom 15. September 1999 als Nebenkläger angeschlossen; die Strafkammer hat die Nebenklage durch Beschluß vom 25. November 1999 zugelassen. Eine erneute Zulassung in der Revisionsinstanz ist nicht erforderlich. Die trotz der mißverständlichen Formulierung in dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. März 2000 in der Sache erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt O. als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I 820) wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Gemäß § 53 Abs. 7 BRAO stehen Rechtsanwalt T. als amtlich bestelltem Vertreter von Rechtsanwalt O. dessen anwaltliche Befugnisse zu. Die Vertretung erstreckt sich auch auf Prozeßkostenhilfe oder Pflichtverteidigermandate (vgl. Henssler/Prütting, BRAO § 53 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 142 Rdn. 17). Für die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO gilt nichts anderes.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.